Dienstag, 15. September 2015

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) – besonderes Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen

Ganz ehrlich? Die spinnen die Behörden! Schon wieder eine neue Verordnung mit neuen elektronischen Portalen und neuen Regelungen … Mini-One-Stop-Shop – das klingt nach einem kleinen Kiosk oder einer Autobahnraststätte. Völlig falsch! Das ist eine Plattform, um EU-Umsatzsteuer abzuführen ohne sich in jedem EU-Land registrieren zu lassen, in dem man auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer erbracht hat. Der Hintergrund Zum 1. Januar 2015 traten Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Kraft. Für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, z.B. Webhosting, Download von Software, Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Datenbanken, Suchmaschinen sowie für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer gilt dann system- / verbrauchsteuergerecht der Wohnsitz des Kunden als umsatzsteuerlicher Leistungsort, nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmers. Heißt also, dass alle die Dienstleistungen dieser Art an Privatpersonen oder Unternehmen erbringen, die nicht am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen, auf einmal auf Ihre Rechnungen nicht mehr die deutsche Umsatzsteuer aufschlagen müssen, sondern die Umsatzsteuer des Landes in dem der Kunde gemeldet ist. Das ginge ja noch … Wohin mit der EU-Umsatzsteuer? ABER: natürlich darf der Unternehmer …

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